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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Handwerk & Holzbau Schmidt
Inhaber: Marco Schmidt
Trieneitze 14
38473 Tiddische

Telefon: 05366 6259902
Telefax: 05366 6259686
E-Mail: info@handwerkholzbau.de
Internet: www.handwerkholzbau.de

Stand: 25. Oktober 2026

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Handwerk & Holzbau Schmidt, Inhaber Marco Schmidt (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung handwerklicher Leistungen.

1.2. Hierzu gehören insbesondere Holzbauarbeiten, die Errichtung und Montage von Carports, Überdachungen und Terrassen, Dachservice und Reparaturen, Holz- und Bautenschutz, Innenausbau und Trockenbau sowie Zaun- und Sichtschutzarbeiten.

1.3. Diese AGB gelten gleichermaßen gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer gelten, wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

1.4. Individuell getroffene Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen unternehmerischer Auftraggeber gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Angebote werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen, Maße, örtlichen Gegebenheiten und vereinbarten Leistungen erstellt.

2.2. Angebote sind nur dann unverbindlich oder freibleibend, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Im Übrigen gelten die im Angebot angegebenen Bindungsfristen und die gesetzlichen Bestimmungen.

2.3. Der Auftraggeber kann ein Angebot innerhalb seiner Gültigkeitsdauer annehmen. Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Vertragserklärungen der Parteien zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung kann vereinbart werden.

2.4. Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Daraus resultierende Mehrkosten und Auswirkungen auf die Ausführungszeit werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

2.5. Vertragssprache ist Deutsch.

3. Leistungsumfang

3.1. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung sowie ergänzende individuelle Vereinbarungen.

3.2. Leistungen, Materialien oder Nebenarbeiten, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nur geschuldet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder gesondert vereinbart ist.

3.3. Erforderliche Zusatzleistungen, die erst während der Ausführung erkennbar werden, werden dem Auftraggeber erläutert. Ihre Ausführung und Vergütung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den getroffenen Vereinbarungen.

3.4. Technische Angaben, Maße und Darstellungen sind im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit maßgeblich. Gesetzlich zulässige, technisch erforderliche Abweichungen bleiben unberührt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

4. Preise

4.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.

4.2. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit ein konkreter Gesamtpreis angegeben werden kann.

4.3. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.

4.4. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, zusätzliche Materiallieferungen oder Änderungen des Leistungsumfangs werden nach entsprechender Vereinbarung beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet.

5. Zahlungsbedingungen, Anzahlungen und Abschlagszahlungen

5.1. Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit.

5.2. Anzahlungen oder Vorauszahlungen können im Einzelfall individuell vereinbart werden. Höhe, Fälligkeit und gegebenenfalls der Verwendungszweck ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung.

5.3. Ein allgemeiner Anspruch des Auftragnehmers auf eine bestimmte Anzahlungshöhe wird durch diese AGB nicht begründet.

5.4. Unabhängig von individuell vereinbarten Anzahlungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

5.5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.6. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Minderungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

6.2. Gegenüber Unternehmern können weitergehende Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen individuell getroffen werden.

6.3. Zwingende gesetzliche Vorschriften über den Eigentumserwerb, insbesondere bei der Verbindung von Materialien mit Grundstücken oder Gebäuden, bleiben unberührt.

III. Ausführung, Lieferung und Montage

7. Ausführungstermine und Fristen

7.1. Vereinbarte verbindliche Ausführungstermine und Fertigstellungsfristen sind einzuhalten.

7.2. Unverbindliche Terminangaben dienen der voraussichtlichen Planung und stellen keine verbindliche Fertigstellungszusage dar.

7.3. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die rechtlichen Auswirkungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den getroffenen Vereinbarungen.

7.4. Änderungen des Leistungsumfangs oder erforderliche Zusatzarbeiten können eine Anpassung der Ausführungszeit erforderlich machen. Hierüber werden die Parteien eine entsprechende Abstimmung treffen.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur vereinbarten Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen am Ausführungsort rechtzeitig vorliegen, soweit diese nach dem Vertrag in seinen Verantwortungsbereich fallen.

8.2. Hierzu können insbesondere gehören:

8.3. Vom Auftraggeber bereitgestellte Untergründe, Fundamente, Befestigungsflächen und Vorleistungen müssen für die vorgesehene Nutzung geeignet sein.

8.4. Der Auftragnehmer wird erkennbare Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Ausführung oder der Eignung von Vorleistungen im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten mitteilen.

8.5. Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen, richten sich die Folgen insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen über Annahmeverzug, Mitwirkungsverzug und gegebenenfalls Kündigung.

9. Vorhandene Bausubstanz und Untergründe

9.1. Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden, Bauteilen und baulichen Anlagen können verdeckte Schäden, nicht erkennbare Mängel oder abweichende bauliche Verhältnisse auftreten.

9.2. Werden solche Umstände während der Ausführung festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die daraus resultierenden technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

9.3. Erforderliche zusätzliche Untersuchungen, Sicherungsmaßnahmen oder Arbeiten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen Vereinbarungen behandelt.

9.4. Eine umfassende statische, bauphysikalische oder sonstige gutachterliche Prüfung ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise vertraglicher Pflichten geschuldet ist.

9.5. Gesetzliche Prüf-, Schutz- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben uneingeschränkt bestehen.

10. Lieferung und Materialbereitstellung

10.1. Art, Umfang, Lieferort und gegebenenfalls Liefertermin ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.

10.2. Bei Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.3. Bei Unternehmern gelten für Lieferungen die gesetzlichen Regelungen, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

10.4. Werden Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, wird der Auftragnehmer erkennbare Mängel oder Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten anzeigen.

IV. Aufmaße, Kalkulationen, Reparatur- und Montageleistungen

11. Aufmaße, Kostenvoranschläge und Reparaturumfang

11.1. Die Durchführung von Aufmaßterminen, technischen Bestandsaufnahmen, Kalkulationen und die Erstellung von Kostenvoranschlägen können als eigenständige, kostenpflichtige Leistungen vereinbart werden.

11.2. Eine Vergütungspflicht für solche Leistungen besteht nur, wenn die Kostenpflicht vor Durchführung beziehungsweise Erstellung mit dem Auftraggeber vereinbart wurde oder sich ein Vergütungsanspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage ergibt.

11.3. Der Auftraggeber wird vor Beauftragung einer kostenpflichtigen Leistung über deren Vergütung oder die Grundlagen ihrer Berechnung informiert.

11.4. Die Kostenpflicht kann unabhängig davon vereinbart werden, ob im Anschluss ein Montage-, Reparatur- oder sonstiger Ausführungsauftrag zustande kommt.

11.5. Eine Anrechnung der Kosten für Aufmaße, Kalkulationen oder Kostenvoranschläge auf einen späteren Auftrag erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

11.6. Kostenvoranschläge sind hinsichtlich der veranschlagten Gesamtkosten nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich ihre Verbindlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

11.7. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten richtet sich der Leistungsumfang nach dem vereinbarten Auftrag.

11.8. Werden während einer Reparatur weitere Mängel oder ein zusätzlicher Arbeitsbedarf festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Die Durchführung zusätzlicher Leistungen bedarf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.

11.9. Ist eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur nicht möglich, werden die weiteren Maßnahmen mit dem Auftraggeber abgestimmt.

12. Abnahme von Werkleistungen

12.1. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt diese nach Fertigstellung der vertragsgemäßen Werkleistung.

12.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

12.3. Eine Abnahme kann unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB auch als erfolgt gelten, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

12.4. Gegenüber Verbrauchern setzt eine solche Abnahmefiktion zusätzlich voraus, dass der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweist.

12.5. Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.

13. Kündigung von Werkverträgen

13.1. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag nach Maßgabe des § 648 BGB bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen.

13.2. Im Falle einer solchen Kündigung kann der Auftragnehmer grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

13.3. Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Vergütung sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

13.4. Für Bauverträge gelten gegebenenfalls ergänzende gesetzliche Form- und Kündigungsvorschriften.

V. Mängelrechte und Haftung

14. Mängelansprüche

14.1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers.

14.2. Art, Umfang und Verjährung der Mängelansprüche richten sich nach der jeweiligen Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften.

14.3. Der Auftraggeber wird gebeten, festgestellte Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine verspätete Mitteilung nicht eingeschränkt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften Anwendung finden.

14.4. Für beiderseitige Handelsgeschäfte bleibt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, soweit anwendbar, unberührt.

15. Haftung

15.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.

15.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

15.3. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.4. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

VI. Verbraucherrechte und Schlussbestimmungen

16. Widerrufsrecht für Verbraucher

16.1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

16.2. Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die erforderlichen Informationen und eine Widerrufsbelehrung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

16.3. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.

16.4. Diese AGB ersetzen keine im Einzelfall erforderliche Widerrufsbelehrung.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Handwerk & Holzbau Schmidt ist nicht bereit und, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.

18. Anwendbares Recht

18.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.

18.2. Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Schutzvorschriften unberührt.

19. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

20.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt, soweit gesetzlich zulässig.

20.3. Es gilt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.